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VEREINSSATZUNG
des
Elmshorner-Modellbau-Club e.V.
Sitz: Elmshorn
in der Fassung vom 17. April 1972
Eingearbeitet sind die Satzungsänderungen
vom
17. April 1972,
08. November 1989
und
21. Februar 2002
Elmshorn, den 28.Februar 2002
SATZUNG
Elmshorner-Modellbau Club e.V. Sitz: Elmshorn
§ 1
Zweck des Vereins
1. Der "EMC e.V." mit Sitz in Elmshorn,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
2. Der Verein hat den Zweck, den Flugmodellbau
und -sport sowie den Funktionsmodellbau zu pflegen, insbesondere
auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch
a) die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen,
b) die Durchführung von Werklehrstunden
für angehende Modellbauer, unter Leitung eines erfahrenen
Modellbauers,
c) die Gewährleistung eines regelmäßigen
und geordneten Bau-, Flug- und Fahrbetriebes und
d) die Abhaltung von Versammlungen und Schulungen.
§ 2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Elmshorner-Modellbau-Club
e.V.", hat seinen Sitz in Elmshorn und ist beim Amtsgericht
Elmshorn in das Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Modellbaufreund
sowie eine juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern,
ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven
Mitgliedern.
3. Personen, die sich besondere Verdienste
für den Verein erworben haben, können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder;
sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder,
die am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder,
die am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die
sich selbst nicht sportlich betätigen, aber die Interessen
des Vereins fördern.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sowie passive Mitglieder
mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandsschaft
und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht,
die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platz-
und Hausordnung sowie der sonstigen Anordnungen des Vereins, zu
benutzen.
4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder
haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene
Auslagen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften
zu fördern.
b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich
zu behandeln.
c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
7. Alle Mitglieder sind gehalten, sich an
den im Rahmen des Vereinszwecks notwendigen Arbeiten zu beteiligen
und dabei die vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu beachten.
Die Beitragszahlung entbindet die Mitglieder nicht von den zu
leistenden Diensten.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss
mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Der Übertritt vom ordentlichen in
den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens
zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden.
Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche
Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
5. Der Ausschluss erfolgt:
a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter
Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand
ist,
b) bei grobem und wiederholtem Verstoß
gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb
oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichen
Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen oder
f) im Falle von Nichtbeachtung und Nichtausführung
von Weisungen des Vorstandes oder anderer Verantwortungsträger
sowie Verstoß gegen die aus der Mitgliedschaft erwachsenen
Pflichten.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist
dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen
Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen
Brief bekannt zu geben
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung
zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Beiträge
1. Jedes Mitglied hat Aufnahmebeiträge,
Mitgliedschaftsbeiträge, gegebenenfalls Beiträge zu
Dachorganisationen, Versicherungsbeiträge, Benutzungsgebühren
und Umlagen zu entrichten.
2. Höhe, Art und Fälligkeit beschließt
die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist auch dann für 1 Jahr
zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt.
Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird
der Beitrag anteilig berechnet.
4. Neu eintretende Mitglieder sind erst dann
berechtigt, die Übungsstätten des Vereins zu betreten,
wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
5. Alle fälligen Beiträge des laufenden
Geschäftsjahres sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres
zu entrichten. Dazu gehören auch die Beiträge zu Dachorganisationen,
Versicherungen usw., für die der Verein in Vorlage gegangen
ist.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand,
- der Vereinsausschuss,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften,
die den Verein nicht mit mehr als Euro 300.00 belasten ist der
1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, nach Absprache, der 2.
Vorsitzende selbstständig befugt. Bei Abschluss von Rechtsgeschäften,
die den Verein mit mehr als Euro 300.00 belasten, bedarf es der
Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für Grundstücks- und Dienstverträge
ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse
und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen
bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren
Vorstandsmitglieds.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende
bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
8. Der Vorstand fasst die Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9
Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder
und 2 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder und
der von der Jugendversammlung gewählte Jugendvertreter an.
2. Der Vereinsausschuss ist für die in
der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1 und 6 der Satzung) und
für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen
Aufgaben zuständig.
3. Für die Einberufung und die Beschlussfassung
gilt § 8 Abs. 8 entsprechend.
4. Der Vereinsausschuss ist befugt, Richtlinien
für die im Rahmen des Vereinszweckes notwendigen Arbeiten
aufzustellen, Mitglieder mit den Aufgaben zu betrauen und auf
deren Ausführung zu bestehen
5. Bei Ausscheiden eines der beiden von der
Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt
der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres,
durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2
Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
5. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten Sitzung
ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren
Mitglieder des Vereinsausschusses.
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern
auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskassen und die Buchführung jederzeit
zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten
Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers
und Erteilung der Entlastung.
d) Aufstellung des Haushaltsplanes.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Aufstellung einer Flug- bzw. Fahrordnung
auf den Übungsstätten des Clubs und Festsetzung einer
Platzbenutzungsgebühr für Gäste. Aufstellung
einer Hausordnung für Werk- und Clubräume.
g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
sowie die nach Satzung angetragenen Angelegenheiten.
h) Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben
eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe
ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf,
soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder
sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim. Zur Durchführung
der Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein mindestens zweiköpfiger
Wahlausschuss mittels Handzeichen zu wählen. Die Mitglieder
dieses Wahlausschusses können nicht kandidieren.
5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder
ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt
der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los. Für jedes zur Wahl stehende Amt muss ein besonderer
Wahlgang durchgeführt werden. Jedes anwesende, wahlberechtigte
Mitglied hat eine Stimme für jedes zur Wahl stehende Vorstands-
und Vereinsausschussamt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel geheim
durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn lediglich ein Kandidat
vorgeschlagen ist.
6. Die Auszählung der Stimmen nimmt der
Wahlausschuss vor. Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zur
Wahl steht, muss dieser die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigen. Erreicht er diese Stimmenzahl in
zwei Wahlgängen nicht, so ist die Wahl abzubrechen und frühestens
nach einem Monat zu wiederholen.
§ 13
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des
Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird
eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur
durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung
ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in
der Tagesordnung bekannt zu geben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15
Vermögen
1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 16
Vereinsauflösung
a) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an das Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
b) Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung
stimmen müssen.
c) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Geschäfte drei Liquidatoren.
In dieser Niederschrift sind die Satzungsänderungen
vom
13.02.1972,
25.08.1989
und 21.02.2002 enthalten.
.......................................................... ........................................................
1. Vorsitzender Schriftführer
Elmshorn, den 28 Februar 2002
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