Elmshorner-Modellbau-Club e.V.

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Vereinssatzung des Elmshorner Modellbau Club e.V.

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VEREINSSATZUNG

des

Elmshorner-Modellbau-Club e.V.

Sitz: Elmshorn

 

in der Fassung vom 17. April 1972

Eingearbeitet sind die Satzungsänderungen

vom

17. April 1972,

08. November 1989

und

21. Februar 2002

 

Elmshorn, den 28.Februar 2002

 

SATZUNG


Elmshorner-Modellbau Club e.V. Sitz: Elmshorn

 

§ 1

Zweck des Vereins

1. Der "EMC e.V." mit Sitz in Elmshorn, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein hat den Zweck, den Flugmodellbau und -sport sowie den Funktionsmodellbau zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

b) die Durchführung von Werklehrstunden für angehende Modellbauer, unter Leitung eines erfahrenen Modellbauers,

c) die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Bau-, Flug- und Fahrbetriebes und

d) die Abhaltung von Versammlungen und Schulungen.

 

§ 2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Elmshorner-Modellbau-Club e.V.", hat seinen Sitz in Elmshorn und ist beim Amtsgericht Elmshorn in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Modellbaufreund sowie eine juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3. Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01. 01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber die Interessen des Vereins fördern.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandsschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platz- und Hausordnung sowie der sonstigen Anordnungen des Vereins, zu benutzen.

4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

7. Alle Mitglieder sind gehalten, sich an den im Rahmen des Vereinszwecks notwendigen Arbeiten zu beteiligen und dabei die vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu beachten. Die Beitragszahlung entbindet die Mitglieder nicht von den zu leistenden Diensten.

 

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

5. Der Ausschluss erfolgt:

a) Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen oder

f) im Falle von Nichtbeachtung und Nichtausführung von Weisungen des Vorstandes oder anderer Verantwortungsträger sowie Verstoß gegen die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Pflichten.

  1. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben

7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6

Beiträge

1. Jedes Mitglied hat Aufnahmebeiträge, Mitgliedschaftsbeiträge, gegebenenfalls Beiträge zu Dachorganisationen, Versicherungsbeiträge, Benutzungsgebühren und Umlagen zu entrichten.

2. Höhe, Art und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist auch dann für 1 Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig berechnet.

4. Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt, die Übungsstätten des Vereins zu betreten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

5. Alle fälligen Beiträge des laufenden Geschäftsjahres sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Dazu gehören auch die Beiträge zu Dachorganisationen, Versicherungen usw., für die der Verein in Vorlage gegangen ist.

 

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

    1. Der Vorstand,
    2. der Vereinsausschuss,
    3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als Euro 300.00 belasten ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, nach Absprache, der 2. Vorsitzende selbstständig befugt. Bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 300.00 belasten, bedarf es der Zustimmung des Vereinsausschusses.

Für Grundstücks- und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

8. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 9

Der Vereinsausschuss

1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und 2 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder und der von der Jugendversammlung gewählte Jugendvertreter an.

2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs. 1 und 6 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

3. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8 Abs. 8 entsprechend.

4. Der Vereinsausschuss ist befugt, Richtlinien für die im Rahmen des Vereinszweckes notwendigen Arbeiten aufzustellen, Mitglieder mit den Aufgaben zu betrauen und auf deren Ausführung zu bestehen

5. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 11

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskassen und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.

d) Aufstellung des Haushaltsplanes.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Aufstellung einer Flug- bzw. Fahrordnung auf den Übungsstätten des Clubs und Festsetzung einer Platzbenutzungsgebühr für Gäste. Aufstellung einer Hausordnung für Werk- und Clubräume.

g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach Satzung angetragenen Angelegenheiten.

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim. Zur Durchführung der Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein mindestens zweiköpfiger Wahlausschuss mittels Handzeichen zu wählen. Die Mitglieder dieses Wahlausschusses können nicht kandidieren.

5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für jedes zur Wahl stehende Amt muss ein besonderer Wahlgang durchgeführt werden. Jedes anwesende, wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme für jedes zur Wahl stehende Vorstands- und Vereinsausschussamt. Die Wahl ist mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn lediglich ein Kandidat vorgeschlagen ist.

6. Die Auszählung der Stimmen nimmt der Wahlausschuss vor. Sofern für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, muss dieser die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Erreicht er diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen nicht, so ist die Wahl abzubrechen und frühestens nach einem Monat zu wiederholen.

 

§ 13

Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14

Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15

Vermögen

1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 16

Vereinsauflösung

a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

b) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

c) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

In dieser Niederschrift sind die Satzungsänderungen vom

13.02.1972,

25.08.1989
und 21.02.2002 enthalten.

 

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1. Vorsitzender Schriftführer

Elmshorn, den 28 Februar 2002


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Angaben gemäß §6 Teledienstgesetz :
Eingetragen im Vereinsregister unter Nr. VR 619 beim Amtsgericht Elmshorn